Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Börsenverordnung NRW
BörsVO NRW§ 29 Absehen von mündlicher Verhandlung
Stand: 26.08.2026
Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. der Sanktionsausschuss den Beteiligten mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat,
2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben oder
3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.